AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma beka print electronic GmbH
- Angebot / Preisstellung
- Leistung / Lieferung
- Eigentumsvorbehalt
- Mängelhaftung
- Schutzrechte
- Rücktritt
- Erfüllungsort
- Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
- Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein, so gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
1.1 Unsere Angebote gelten, falls nicht anders vereinbart, 3 Monate und sind frei bleibend. Die Preise verstehen sich netto, ohne Mehrwertsteuer ausschließlich Fracht und Verpackung. Kann die vereinbarte Leistung erst nach 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden, so ist die beka print electronic GmbH zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt, die sich an dem am Liefertag gültigen Listenpreis, dem höheren Einkaufspreis bzw. dem gestiegenen Material-und Lohnkosten orientiert. Im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Mehrwertsteuererhöhung erhöht sich der Preis entsprechend um die gestiegene Mehrwertsteuer.
1.2 Bei kundenspezifischer Produktentwicklung wird im Zuge des Vertragsabschlusses gemeinsam mit dem Kunden ein Pflichtenheft erstellt, das die Grundlage für die Entwicklung bildet und nach dem sich der Leistungsaufwand richtet. Werden vom Kunden, abweichend vom Pflichtenheft, Erweiterungen oder Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs verlangt, so werden diese Zusatzleistungen nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
1.3 Die Rechnungen für Lieferung und Leistung sind zahlbar innerhalb von einem Monat nach Rechnungseingang. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, so werden für jedes Mahnschreiben 5,-€ als Aufwandsentschädigung berechnet. Ab Eintritt des Verzugs ist die Forderung mit 5% über dem jeweiligen aktuellen Zinssatz der Zentralbank zu verzinsen. Der beka print electronic GmbH bleibt vorbehalten einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
1.4 Die Anfertigung von besonderen Werkzeugen, Hilfsmitteln, Software oder Datenträgern, die für den speziellen Auftrag erforderlich sind, sind unser Eigentum und stehen dem Kunden bei Änderungsaufträgen für 12 Monate ab Erstliefertermin zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe.
Die Angabe von Lieferterminen ist unverbindlich. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die die beka print electronic GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen, Werkzeugschäden und Lieferverzug unserer Unterlieferanten, sowie unvorhergesehene erschwerende Ereignisse, dass spezielle Bauteile nicht mehr oder nicht in einem akzeptablen Zeitraum auf dem europäischen Markt erhältlich sind, steht es ihr frei, die Lieferung für die Zeit der Behinderung zu verschieben oder vom Vertrag zurück zu treten, ohne dass dadurch irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Lieferung von Leiterplatten kann die bestellten Menge bis zu 10% über- oder unterschreiten. Mindestabnahmemenge bei Leiterplattenbestellung ist 1 Satz (= 1-4 Stück), unabhängig von der Bestellmenge. Der Preis bei einer Bestellmenge oberhalb der Mindestbestellmenge/ richtet sich nach der gelieferten Menge. Die entsprechenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
Die gelieferten Waren und Leistungen bleiben unser Eigentum und sind sicherungsübereignet bis sämtliche Forderungen, die wir gegen den Kunden haben, aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Im Falle des Weiterverkaufs gehen die hieraus gegen Dritte entstandene Forderungen in voller Höhe an uns über. Soweit die danach abgetretenen Forderungen unsere zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigen, werden die abgetretenen Forderungen entsprechend zurück übertragen. Bei Vereinbarung mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Werte der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wir sind berechtigt, die uns zu benennenden Kunden von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und Zahlungsanweisungen zu geben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der gelieferten Leistung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. 3.1 Alternative, verlängerter Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendungen finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Gläubiger unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gern. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstanden Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushängt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück oder Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten soweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese nicht beglichen, um mehr als 20 % übersteigen. Soweit wir nicht nur Sachen liefern, sondern auch für den Besteller verarbeiten, einbauen oder ähnlichem (Subunternehmen), tritt der Auftraggeber an uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Leistung des Subunternehmens gegen seine Auftraggeber erwachsen. Hierbei geht bei Einzug der Forderungen unser Anteil an der Forderung dem Anteil des Hauptunternehmers solange vor, bis der volle Fakturaendbetrag einschl. MwSt. erreicht ist. Auch in diesem Falle bleibt der Hauptunternehmer zur Einziehung der Forderung nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist letzteres jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Hauptunternehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4.1 Die Ware ist unverzüglich nach Übergabe auf Mängel hin zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe anzuzeigen, ansonsten gilt die Ware als genehmigt und abgenommen.
4.2 Sämtliche Fertigungsunterlagen sind vom Kunden vor Fertigung des Produkts freizugeben. Die Freigabe und Abnahme durch den Kunden ist spätestens mit der Beauftragung der Produktion erfolgt. Ist der Mangel des Produkts auf unvollständige oder missverständliche Fertigungsunterlagen zurückzuführen, ist die Haftung der beka print electronic GmbH ausgeschlossen. 4.3 Handelt es sich um Mängel, die von beka print electronic GmbH zu vertreten sind, so ist sie nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Kleinere Mängel an Mustern oder Prototypen sind zu akzeptieren und berechtigen nicht zur Nichtabnahme bzw. Nichtbegleichung der daraus resultierenden Forderung, da Muster und Prototypen in aller Regel einer Verbesserung oder Überarbeitung bedürfen.
4.4 Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die beka print electronic GmbH haftet insbesondere nicht auf Schadensersatz, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihres gesetzlichen Vertreters oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen. Die beka print electronic GmbH haftet auch nicht für unvorhersehbare Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des Kunden zuzurechnen sind oder für Mängelfolgeschäden, es sei denn, dass eine besondere Eigenschaftszusicherung gegeben wurde.
4.5 Wird auf besonderen Wunsch des Kunden eine spezielle Versicherung abgeschlossen, so ist die Haftung der Höhe nach durch die vereinbarte Versicherungssumme bzw. dem vereinbarten Leistungsumfang der Versicherung begrenzt.
4.6 Haftet die beka print electronic GmbH nur in ihrer Eigenschaft als Verkäufer, so hat der Kunde seinen Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zunächst direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Die beka print electronic GmbH tritt die ihr gegenüber dem Hersteller zustehenden Gewährleistungsansprüchen zu diesem Zweck an den Kunden ab. Die subsidiäre Haftung der beka print electronic GmbH bleibt jedoch erhalten für den Fall, dass die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegenüber Dritten fehlschlägth3
Bei der Anfertigung von Gegenständen nach vom Besteller übergebenen Unterlagen und Informationen, übernimmt dieser beka print electronic GmbH gegenüber die Gewähr, dass dadurch gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt die beka print electronic Dritten gegenüber insoweit von der Haftung frei.
6.1 Die beka print electronic GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Änderung in der Person des Bestellers eintritt oder seine Kreditwürdigkeit infolge erst nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zweifelhaft erscheint.
6.2 Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber sowie bei Nichtabnahme der Leistung ist die beka print electronic GmbH berechtigt, 35% des Gesamtauftrages als Schadensersatz zu verlangen. Die beka print electronic GmbH behält sich vor, nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist.
6.3Nimmt der Kunde nur einen Teil der vertraglich vereinbarten Stückzahl ab, so ist die beka print electronic GmbH berechtigt, den Stückpreis auf der Grundlage der Produktionskosten nachzukalkulieren. In Bezug auf die nicht abgenommene Restmenge kann sie 35% des vereinbarten Preises als Entschädigung für entgangenen Gewinn berechnen. Der beka print electronic GmbH bleibt auch hier der Nachweis vorbehalten, dass ihr im konkreten Fall ein höherer Schaden entstanden ist.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten beider Vertragspartner ist der Sitz der beka print electronic GmbH. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bad Oeynhausen
Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Der Vertrag selbst bleibt von der Unwirksamkeit im Übrigen unberührt.
beka print electronic GmbH Zum Märchenwald 11
32351 Stemwede Oppenwehe
01.Mai 2010